Was sagt die EU?

Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist in der EU durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen rechtlich geregelt. Grundlage dafür ist das EU- Agrarrecht. Es besagt unter anderen, dass Dauerkulturen und demzufolge auch Forstpflanzen, mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren, als nachwachsende Rohstoffe auf landwirtschaftlichen Flächen beihilfefähig im Sinne der Betriebsprämienregelung sind. Die Notwendigkeit der Anmeldung von Dauerkulturen als Stilllegungs- oder Energiepflanzenfläche entfällt ab dem 01. Januar 2009.

Was sagt das Bundeswaldgesetz als Rahmengesetz der Länder?

Das Bundeswaldgesetz wurde im Juli 2010 novelliert. Kurzumtriebsplantagen und Agroforstsysteme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden von der Walddefinition (§2)  ausgeschlossen.
Allerdings ist eine Begrenzung der Umtriebszeit auf 20 Jahre festgelegt. Das heisst, KUP/ Agroforstsysteme mit dem Produktionsziel Industrieholz, müssen innerhalb von 20 Jahren einmal geerntet werden. Anschließend kann die Fläche erneut, ohne Neuanpflanzung (Stockausschlag),  zur Holzproduktion genutzt werden.

KUP auf Grünland möglich?

Beim Anbau von KUP auf Dauergrünland greifen die Umbruchsbeschränkungen gemäß Cross Compliance und der Naturschutzgesetzgebung der Länder. Das Grünlanderhaltungsgebot gemäß VO(EG) 1782/ 2003 und VO(EG) 796/ 2004, wonach das Grünland nicht mehr als 10% vom Basiswert verringert werden darf, ist zu beachten.

AKTUELL:
Ab Januar 2011 ist der Anbau von Energieholzplantagen auf Grünland im Bundesland Mecklenburg/ Vorpommern möglich. Landwirte in MV können dazu einen Antrag bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern stellen.

Was sagt das Forstvermehrungsgutgesetzsetz zu KUP?

Für die Herkunftssicherheit und die genetische Vielfalt der forstlich genutzten Bäume ist das Forstvermehrungsgutgesetz die Grundlage. Dieses ist bei der Erzeugung, dem Inverkehrbringen sowie der Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut anzuwenden. Unter die Regelungen dieses Gesetzes fallen auch die für KUP in Frage kommenden Baumarten, mit Ausnahme der Weide. In dem Gesetz ist formuliert, dass es anzuwenden ist, wenn damit ein „forstlicher Zweck“ verfolgt wird, wobei dieser forstliche Zweck nicht definiert ist. Bundesweit besteht kein Konsens darüber, ob das Anpflanzen von Bäumen auf landwirtschaftlichen Flächen nun landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich anzusehen ist.
 

Muss eine UVP erfolgen?

Bei der Anlage von Kurzumtriebsplantagen bzw. Agroforstsystemen auf Ackerflächen handelt es sich um landwirtschaftliche Dauerkulturen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist auf Dauerkulturflächen nicht erforderlich.
 

KUP und Naturschutzgesetz

Es fehlt bis jetzt eine rechtsverbindliche behördliche Anpassung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis an die speziellen Anforderungen des Agrarholzanbaus. Somit könnte eine landwirtschaftliche Bodennutzung durch Agrarholzanbau von den Behörden im Einzelfall als Eingriff in Natur und Landschaft nach §18 BNatschG gewertet werden.


Pflanzenschutz auf KUP

Seit dem 01.07.2001 gilt das neue Pflanzenschutzgesetz. Eine Anwendung von PSM, die nicht für diese Kultur zugelassen sind, ist demzufolge verboten. Nach Prüfung durch die zuständige Behörde kann aber nach §18b PflSchG eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Quelle: Reeg et al. (2009) Anbau und Nutzung von Bäumen auf landwirtschaftlichen Flächen

 



 
©2012 KTG Agrar AG - Letzte Aktualisierung: 27.01.2012